Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 15. Mai 2023 eine Expertenkommission, unter Vorsitz von Rainer Schlegel (PräsBSG), zum Thema „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung" eingesetzt.
Die Expertenkommission hat nun einen Vorschlag für einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Rechtssicherheit bei der Bestimmung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern schaffen soll.
Im Fokus steht die ehrenamtliche Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, welche die Unabhängigkeit des Betriebsrats sichern soll und zugleich die Glaubwürdigkeit gegenüber den Mitarbeiter*innen stärken soll. Zudem verlangt es nach einer Regelung, nach welcher Gremiumsmitglieder in Bezug auf Ihre berufliche Entwicklung nicht benachteiligt werden.
Vorschläge der Kommission
Die Kommission schlägt vor § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG fortzuschreiben:
- Am Ehrenamtsprinzip wird festgehalten. Mitglieder des Betriebsrates sollen keinen zusätzlichen oder erhöhten Entgeltanspruch erhalten.
- Die Möglichkeit Kriterien für das Festlegen „vergleichbarer Arbeitnehmer“ innerhalb einer Betriebsvereinbarung zu regeln, sollen gestärkt werden. Das soll das Risiko verringern, dass Vertreter des Arbeitgebers oder Betriebsratsmitglieder sich wegen einer falschen Einstufung strafbar machen.
- Es soll klargestellt werden, dass keine strafbare Begünstigung vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die Kriterien und betrieblichen Anforderungen für ein bestimmtes Entgelt erfüllt.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im BetrVG im Wortlaut
Nachstehend die aktuellen Gesetzestexte und die jeweiligen vorgeschlagenen Ergänzungen.
§ 37 BetrVG – Ehrenamtliche Tätigkeit
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
§ 37 BetrVG – Vorschlag zur Ergänzung
„Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts, soweit nicht ein sachlicher Grund eine spätere Neubestimmung verlangt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.
Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist“.
§ 78 BetrVG – Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 78 BetrVG Vorschlag zur Ergänzung
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt."
Den kompletten Vorschlag inkl. aller Erläuterungen haben wir Ihnen hier verlinkt.
Quelle: Pressemitteilung BMAS vom 29.09.2023