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Eine aktive JAV in reger Diskussion

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JUGEND- UND AUSZUBILDENDENVERTRETUNG (JAV)

Das Gremium der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kümmert sich speziell um die Belange von Auszubildenden und jungen Mitarbeiter im Betrieb. Ziel der JAV ist es dabei, die Interessen der jungen Beschäftigten zu vertreten und ihre Rechte zu sichern. Dabei arbeitet sie eng mit dem Betriebsrat zusammen und setzt sich für die Förderung der Ausbildung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Unterstützung der jungen Mitarbeiter ein.

2024 wird neu gewählt

Wir befinden uns wieder in einem Wahljahr. Im Zeitraum 01. Oktober bis 30. November 2024 werden die neuen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt. Die wichtigsten Informationen zum Amt haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Inhalte dieser Seite

Voraussetzungen für die Einführung einer JAV im Unternehmen

Die JAV im Unternehmen

Die Gründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betrieb ist dann möglich, wenn im Betrieb mindestens fünf Auszubildende oder andere Arbeitnehmer*innen unter 18 Jahren beschäftigt sind (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Zudem muss im Betrieb bereits ein Betriebsrat existieren.

Wissenswertes rund um die Wahl der JAV

Wahlen in Betriebsrat und JAV

Wenn Sie die Neugründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung im Unternehmen planen, so ist das jederzeit möglich (§ 13 Abs. 6 BetrVG). Besteht die JAV bereits, so sind Amtsperiode und Wahlzeitraum gesetzlich geregelt (§ 64 BetrVG).

Amtszeit und Wahlperiode

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird alle zwei Jahre in einem fixen Zeitraum, vom 01. Oktober bis 30. November, gewählt. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre und startet mit der Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Nach Ablauf der Amtsperiode, endet die Amtszeit mit Bekanntgabe der neuen Wahlergebnisse, spätestens aber am 30. November (siehe § 64 Abs. 1 und 2).

Mitgliederzahl in der JAV

Die zu wählende Anzahl an JAV-Mitgliedern richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Unternehmens und ist im § 62, Abs. 1 BetrVG geregelt.

Demnach sieht die Verteilung der Plätze, wie folgt, aus:

5–20 wahlberechtigte Beschäftigte: 1 JAV-Mitglied

21–50 wahlberechtigte Beschäftigte: 3 JAV-Mitglieder

51–150 wahlberechtigte Beschäftigte: 5 JAV-Mitgliedern

151–300 wahlberechtigte Beschäftigte: 7 JAV-Mitglieder

301–500 wahlberechtigte Beschäftigte: 9 JAV-Mitglieder

501–700 wahlberechtigte Beschäftigte: 11 JAV-Mitglieder

701–1.000 wahlberechtigte Beschäftigte: 13 JAV-Mitglieder

 > 1.000 wahlberechtigte Beschäftigte: 15 JAV-Mitglieder

Wer ist wahlberechtigt und wer darf zur Wahl aufgestellt werden? 

Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten des Betriebs unter 18 Jahren und alle Beschäftigten, die sich zum Wahlzeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis befinden (§ 60 BetrVG).

Wählbar sind, nach § 61 BetrVG, alle Arbeitnehmer*innen im Unternehmen, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Der Wahlvorstand

Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Größe des Wahlvorstands. Lediglich muss die Anzahl an Personen im Wahlvorstand einer ungeraden Zahl entsprechen. Davon muss ein Mitglied der Wählbarkeit des Betriebsrates entsprechen, also volljährig sein und mindestens seit 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein. 

Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r wird spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit vom Betriebsrat bestellt (§ 63 Abs. 2 BetrVG).

Unterschiedliche Wahlverfahren

Aufgabe des Wahlvorstandes ist es zu prüfen, ob nach vereinfachtem oder normalem Wahlverfahren gewählt wird. Das Wahlverfahren ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten.

  • Bei 5–100 wahlberechtigten Beschäftigten greift das vereinfachte Wahlverfahren (§14a Abs. 1 BetrVG).
  • Bei 101–200 wahlberechtigten Beschäftigten kann der Wahlvorstand entscheiden, welches Wahlverfahren genutzt wird (§14a Abs. 5 BetrVG).
  • Bei mehr als 200 wahlberechtigten Beschäftigten greift das normale Wahlverfahren.

Wahlvorschläge und Wählerliste

Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können Wahlvorschläge einreichen. Ob es ein Vorschlag auf die Wahlliste schafft ist abhängig davon, wie viele Wahlberechtigte den Vorschlag unterstützen.

So gilt z.B. bei einer Anzahl von 21 bis 100 Wahlberechtigten, dass der Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen unterzeichnet sein muss.

Zudem muss der Wahlvorstand, bei der Erstellung der Wählerliste auf gesetzliche Vorgaben achten. So muss zum Beispiel die Anzahl an Mindestplätzen die auf das Minderheitengeschlecht entfallen, innerhalb der Wahlausschreibung angegeben werden, um die Wahl nicht anfechtbar zu machen.

Die wichtige Arbeit der JAV

Die Arbeit der JAV

Jungen Arbeitnehmer*innen und Auszubildenden fällt es auf Grund mangelnder Erfahrung in Betriebsabläufen noch schwer diese richtig einzuordnen und eventuelle Schwachstellen aufzudecken. Sie verfügen mitunter noch nicht über das Wissen und die Stärke für Ihre Belange einzustehen.

Hier braucht es eine Vertretung, die im Sinne der Jugendlichen und Auszubildenden agiert. Ihre Rechte wahrt und sich für ihre Belange stark macht.  

 

Eigenschaften, die Mitglieder der JAV mitbringen sollten:

  • Sie sind unter 25 Jahre alt oder befinden sich in einer Ausbildung
  • Sie setzen sich gerne für andere ein
  • Sie möchten in Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Arbeitgeber zu einem guten Betriebsklima und zufriedenen Auszubildenden beitragen
  • Sie sind kommunikativ, engagiert und möchten tiefer in die Abläufe Ihres Betriebs einsteigen

 

Pluspunkte der Arbeit in der JAV:

  • Persönliche und fachliche Weiterentwickelung während der Amtszeit, durch ein breites Spektrum an Inhalten und der verstärkten Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Arbeitgeber.
  • Persönliche und fachliche Weiterentwickelung durch Fortbildungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung notwendig sind. So erhalten Sie beispielsweise einen ausführlichen Einblicke in die Gesetzgebung, wissen wie Sie Ihre Arbeit gut nach außen präsentieren und erhalten die notwendigen Softskills im Umgang mit Vorgesetzten und Kolleg*innen. Dazu trägt der Schulungsanspruch bei, den Sie im Rahmen der JAV-Tätigkeit haben. 
  • Als Mitglied der JAV haben Sie einen Übernahmeanspruch nach Ihrer Ausbildung und einen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit und darüber hinaus. Denn der Kündigungsschutz greift noch ein Jahr nach Ihrer Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.