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Zeiterfassung – Betriebsrat hat Initiativrecht

Abweichend von einem früheren Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nun entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht hat.

Der Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe hatte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden (vom 15.09.2020 – 2 BV 8/20) eingelegt. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Minden kürzlich entschieden, "dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb „A“ ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat" (Quelle: justiz.nrw.de).

Das LAG Minden weicht damit vom früheren Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88) ab, das besagt, dass bei Einführung einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht des Betriebsrates nicht bestehe.

Den ausführlichen Text finden Sie auf den Seite den LAG Hamm: LAG 7 TaBV 79/20

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