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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Zu Beginn des Jahres 2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein erfreulicher Schritt in Richtung Digitalisierung. Bei der Umsetzung gilt es einiges zu beachten.

Das ist neu

Seit dem 01. Januar 2023 erhalten Arbeitnehmer*innen, in der Regel, keine gedruckte AU-Bescheinigung mehr. Bislang galt die Regel, dass diese spätestens am vierten Tag der Krankheit, bei abweichender arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung auch früher, dem Arbeitgeber zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss. Neu ist ab sofort, dass Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beschäftigten elektronisch bei deren Krankenkasse abfragen.

Der Ablauf im Detail

Am Tag des Arztbesuchs übermittelt die Praxis (bis 24 Uhr) die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Erst am darauffolgenden Tag senden Arbeitgeber oder Beauftragte (z.B. Steuerberater*in, Lohnbüro) eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Arbeitgeber oder Beauftragte erhalten eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung.
Wichtig: Um die eAU abrufen zu können, benötigt der Arbeitgeber von seinem Beschäftigten das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Gesetzliche Änderungen

Eine Anpassung an das elektronische Verfahren der AU-Bescheinigung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Abs. 1a wieder.

Grundsätzlich verbleibt es bei der Meldepflicht des Arbeitgebers gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitnehmer*innen sind weiterhin verpflichtet dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Anstatt der Nachweispflicht durch Übergabe der AU-Bescheinigung gibt es nun für Arbeitnehmer*innen, die gesetzliche krankenversichert sind, eine Feststellungspflicht. Sie sind verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Ausgenommen sind hiervon nur geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Ärzt*innen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Die Meldepflicht von Arbeitnehmern*innen bleibt nach § 5 Abs. 1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz bestehen

Arbeitnehmer*innen melden sich im Krankheitsfall beim Arbeitgeber, um die Erkrankung mitzuteilen, sowie mit dem Hinweis, dass im Laufe des Tages ein*e Arzt* Ärztin aufgesucht werde.

Bislang erfüllte die dort erhaltene ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Pflichten des*der Arbeitnehmers*in zum Nachweis der Erkrankung wie auch zur Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Das entfällt nun, weshalb es allen Arbeitnehmer*innen dringend zu empfehlen ist, nach dem Arztbesuch den Arbeitgeber, am besten telefonisch, über die weitere Dauer der Krankschreibung zu informieren. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass es aktuell einige Tage dauern kann, bis die Daten vom Arbeitgeber abgerufen werden können. Nach dem Gesetz aber müssen Arbeitnehmer*innen die Mitteilung „unverzüglich“ machen. Verzögerungen innerhalb der Meldung gehen hier zu Lasten der Arbeitnehmer*innen, die im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen müssen.

Handlungsbedarf in den Unternehmen

Durch die Neuregelung zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung empfiehlt sich eine Anpassung der entsprechenden Passagen zu Krankmeldepflichten innerhalb der Arbeitsverträge. Zudem ist es empfehlenswert alle Arbeitnehmer*innen auf die Meldung des Termins des ärztlichen Besuchs hinzuweisen und zu verpflichten erforderliche Information an den Arbeitgeber zu übergeben, so dass dieser die eAU bei der Krankenkasse abrufen zu kann.

 

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