Das neue Jahr steht vor der Tür und mit ihm einige Neuerungen und Gesetzesänderungen, die relevant für Betriebsrätinnen und Betriebsräte sind.
Überblick, der gesetzlichen Neuregelungen ab Januar 2024
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro angehoben. Eine weitere Anpassung ist zum 1. Januar 2025 vorgesehen. Dann steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.
Inflationsausgleichsprämie
3.000 Euro steuerfrei pro Mitarbeiter – Arbeitgeber, die diesen Rahmen noch nicht voll ausgeschöpft haben, können das noch bis zum 31.12.2024 tun. Sie können Ihren Beschäftigten eine steuerfreie Prämie, in Folge der Inflation, auszahlen. Bei der Verteilung der Prämien und Auszahlungsmodalität hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht.
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Unter das bereits 2023 in Kraft getretene Gesetz fallen ab dem 1. Januar 2024 auch „kleinere“ Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Aber Vorsicht, auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitern können als Teil der Lieferkette von den Sorgfaltspflichten ihrer Kunden betroffen sein.
Das Gesetzt verpflichtet Unternehmen Ihre Lieferketten im In- und Ausland auf die Verletzungen von Menschenrechts- und Umweltstandards zu überprüfen.
Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern erhalten ab Januar 2024 Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage pro Kind. Bislang konnten 10 Kinderkranktage genommen werden. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl auf 30 Tage. Kinderkranktage beziehen sich auf Kinder unter 12 Jahren.
Ob die Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankheitstagen vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse getragen werden, wird vertraglich geregelt (siehe § 616 BGB).
Gesetzesänderung in den Startlöchern
Betriebsratsvergütung
Es ist damit zu rechnen, dass die im September 2023 durch eine Expertenkommission vorgelegten Anpassungsvorschläge, Anfang des Jahres 2024 in Kraft treten werden. Grundlegend wird am Ehrenamtsprinzip von Betriebsrät*innen festgehalten. Bei der Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern sollen Vergleichspersonen, als Maßstab zur Höhe der Vergütung, herangezogen werden. Das Betriebsratsmitglied erhält mindestens denselben Lohn wie die Vergleichsperson, die zu Beginn des Amtes einen ähnlichen Beruf ausübte.
Terminierung gesetzlicher Regelungen weiter unklar
Arbeitszeitgesetz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits im September entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind die Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten zu erfassen. Wann die entsprechende Anpassung im Arbeitszeitgesetz kommt ist noch nicht absehbar. Ein Entwurf ist weiterhin in der Abstimmung.
Beschäftigtendatenschutzgesetz
Die aktuelle Bestimmung des § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) reicht angesichts aktueller rechtlicher und technologischer Entwicklungen (z. B. bei der Künstlichen Intelligenz) nicht mehr aus. Ein vom BMAS eingesetzter interdisziplinärer Beirat Beschäftigtendatenschutz kam bereits im Januar 2022 zu dem Ergebnis, dass ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz notwendig sei. Geregelt werden soll der Schutz der Privatsphäre der Beschäftigten im Verhältnis zum Informationsinteresse des Arbeitgebers.
Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, kurzfristig einen Entwurf für das neue Gesetz vorzulegen.
Tipp
Alle gesetzlichen Anpassungen werden im Rahmen unserer Arbeitsrecht-Seminare besprochen.