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Webinar statt Schulung in Präsenz?

Darf der Arbeitgeber eine Schulung in Präsenz verweigern, wenn diese auch als Webinar zur Verfügung steht?

Alle Mitglieder des Betriebsrats haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Anrecht auf für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02. muss der Arbeitgeber auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten tragen, selbst wenn der Schulungsanbieter das Seminar inhaltsgleich als Webinar anbietet.

Die Details zum Beschluss

Beim Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet. Im August 2021 nahmen mehrere Gremiumsmitglieder an einer Grundlagenschulung im Bereich des BetrVG in Potsdam teil. Der Arbeitgeber bezahlte die Seminargebühren, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten auf der Grundlage, die Mitarbeiter*innen hätten zum selben Zeitpunkt ein inhaltsgleiches Online-Seminar desselben Schulungsanbieters in Anspruch nehmen können.

Die Personalvertretung leitete daraufhin ein Verfahren ein, um die Kosten für Übernachtung und Verpflegung vom Arbeitgeber einzufordern.

In einer Vorinstanz hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluss am 24. November 2022 den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Der Arbeitgeber reichte daraufhin Rechtsbeschwerde ein und hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Erläuterung

  • Personalvertretung und Betriebsrat haben bei der Wahl der Seminare einen gewissen Spielraum.
  • Auch wenn zeitgleich ein inhaltlich gleiches Online-Seminar angeboten wird, können sich Betriebsrat bzw. Personalvertretung für ein Präsenzseminar entscheiden, wenn es nicht unverhältnismäßig teurer ist und sich das Gremium aus der Teilnahme am Präsenzseminar einen größeren Lernerfolg verspricht.

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2022 – 8 TaBV 59/21 –

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