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Nutzung von Video- und Audiotechnik

BetrVG und PersVG wurden an die Coronakrise angepasst. Die Nutzung audio-visueller Technologien ist geregelt und sichert die Beschlussfähigkeit der Betriebsrats- und Personalratsgremien.

Die Änderung im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht erleichtert die digitale Arbeit von Betriebsrat und Personalrat. Speziell für die Corona-Pandemie wurden BetrVG und BPersVG dahingehend geändert, dass die Nutzung audio-visueller Technologien ist nun geregelt. Dies sichert unter anderem den wichtigen Punkt der Beschlussfähigkeit der Gremien.

Hintergrund

Viele Arbeitnehmer*innen haben im Rahmen des Infektionsschutzes mobil gearbeitet, wodurch die Durchführung von Konferenzen nicht mehr in Präsenz möglich war. Die persönliche Anwesenheit der Betriebs- und Personalratsmitglieder war jedoch Voraussetzung für eine wirksame Beschlußfassung. Unter Verweis auf diese Regelungslücke wurden BetrVG und PersVG für die Dauer der Pandemie derart abgeändert, dass wirksame Beschlüsse auch in digitalen Treffen möglich sind.

Mehr Informationen:

Digitalisierung im BetrVG und PersVG: Nutzung von Telefon- und Videotechnik während der Corona-Pandemie

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