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BEM – Jetzt mit Vertrauensperson möglich

Beschäftigte erhalten die Möglichkeit, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuzuziehen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Nach einer längeren Erkrankung eines Arbeitnehmers mit Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen wird ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu erhalten.

Das BEM gilt unabhängig der Erkrankung und dient z.B. Beschäftigten mit Corona-Spätfolgen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern. Betriebsrat, ggfs. Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber klären, wie sich die Arbeitsunfähigkeit überwinden lässt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Neuerung

Die im Juni 2021 beschlossene Neufassung des Teilhabestärkungsgesetzes erlaubt es nun den betroffenen Beschäftigten eine Person Ihres Vertrauens dem BEM-Verfahren hinzuzuziehen. Damit werde das BEM insbesondere in Betrieben ohne Interessensvertretung gestärkt. Der Arbeitgeber muss für ein ordnungsgemäßes BEM auf diese Möglichkeit hinweisen.

Mehr dazu:

SGB IX § 167

Deutscher Bundestag

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