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Regelungen zu Krankheitstagen

Erkrankte Mitarbeitende sind sich oft unsicher, welche Rechte und Pflichten sie haben. Eine Anlaufstelle ist in diesem Fall der Betriebsrat.

Immer wieder kommen Unsicherheiten bzgl. der Meldepflichten rund um Krankheitstage auf. Sei es in Bezug auf eigene Krankheitstage, oder Abwesenheit auf Grund von Kinderkrankheitstagen oder, besonders zur Ferienzeit wieder aktuell, Krankheitstage während des Urlaubs.

Der Betriebsrat als Anlaufstelle für die Beschäftigten

Der Betriebsrat ist Ansprechpartner für zahlreiche Fragen rund um das Arbeitsrecht. So auch bei Fragen erkrankter Mitarbeitender, die nicht genau wissen, wie sie in Bezug auf eine Krankmeldung vorgehen sollen. Der Betriebsrat sollte deswegen auf die gängigen Fragen zum Thema Krankheit vorbereitet sein. Viele Unternehmen haben zu bestimmten Themen, z.B. wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber einzureichen ist, eigene Regelungen. Diese sind im Arbeitsvertrag oder auch in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Wenn diese individuellen Regelungen fehlen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Typische Fragen von erkrankten Mitarbeitenden

Häufig tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf: Arbeitnehmende möchten zum Beispiel wissen, ab wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen und wie es mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aussieht. Für viele Angestellte spielen außerdem diese Angelegenheiten eine Rolle:

  • Ab wann ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen?
    Gesetzlich ist eine AU spätestens am vierten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Unternehmen können aber auch individuelle Vereinbarungen treffen.
  • Darf der Arbeitgeber Fragen zur Art der Erkrankung und zum medizinischen Zustand stellen?
    Der Arbeitgeber darf lediglich nach der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, aber nicht nach der Art der Erkrankung fragen. Das ist in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.
  • Ist eine rückwirkende Krankschreibung möglich?
    Eine rückwirkende Krankschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich und sollte gut begründet sein. Das geht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz hervor.
  • Was passiert, wenn die Erkrankung während des Urlaubs ausbricht?
    Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich anzeigen und eine AU vorlegen. Die Tage der Erkrankung werden dann laut § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet.
  • Was ist bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu tun?
    Der behandelnde Arzt entscheidet, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer in so einer Situation arbeitsfähig ist. Der Arbeitnehmer ist laut § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Anpassungen vorzunehmen, um die Gesundheit des Mitarbeiters nicht zu gefährden.
  • Darf mich der Arbeitgeber während einer Erkrankung kündigen?
    Eine Kündigung während einer Erkrankung ist grundsätzlich möglich, jedoch müssen die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften eingehalten werden. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist zudem laut § 1 Kündigungsschutzgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) als Unterstützung für erkrankte Mitarbeitende

Arbeitnehmende, die in einem Jahr länger als sechs Wochen am Stück erkrankt sind, können von einem Eingliederungsmanagement profitieren. Dabei soll berücksichtigt werden, wie der Mitarbeitende seine Arbeit wieder aufnehmen kann, ohne dass es zu gesundheitlichen Belastungen kommt. Das Ziel dieses Vorgehens ist, den Arbeitsplatz zu erhalten und die Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich zu überwinden. Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, die gemeinsam mit dem Betriebsrat, dem Arbeitgeber und dem betroffenen Mitarbeitenden erarbeitet werden sollten.

Krankenrückkehrgespräche mit dem Arbeitgeber

Wenn Arbeitnehmende nach längerer Fehlzeit an den Arbeitsplatz zurückkommen, wird häufig zu einem Gespräch geladen, das dabei helfen soll, Ursachen für die Erkrankung zu finden und sie möglichst zu eliminieren. Darüber hinaus wird erörtert, wie der*die Mitarbeitende in Zukunft eingesetzt werden kann.

Krankenrückkehrgespräche sind mitbestimmungspflichtig, dürfen also nur mit Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Darüber hinaus haben Mitarbeitende einen Anspruch darauf ein Mitglied des Betriebsrates zum Gespräch hinzuzuziehen.

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