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Gut organisierter Betriebsrat und Personalrat

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WISSENSWERTES ZUR ARBEIT IM BETRIEBSRAT

Als eine wichtige Institution vertritt der Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten im Unternehmen. In dieser Funktion bewahrt das Betriebsratsgremium die Rechte und Pflichten und engagiert sich aktiv dafür, die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeitenden zu gestalten und kontinuierlich zu verbessern

Nachfolgend erhalten Sie Einblicke in die Arbeit des Betriebsrats und den gesetzlichen Anforderungen an das Gremium.

Inhalte dieser Seite

Die Arbeit des Betriebsrates

Die Arbeit des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist in Unternehmen für die Vertretung der Arbeitnehmer-Interessen zuständig. Dafür besitzt der Betriebsrat, nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsrechte in der Ausarbeitung von sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs.

Nach BetrVG § 80 hat der Betriebsrat die Aufgabe „...darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“.

Welche Vorteile ergeben sich durch einen Betriebsrat für Angestellte im Unternehmen?

Durch den für die Betriebsrats-Mitglieder geltenden Kündigungsschutz, kann der Betriebsrat die Rechte der Mitarbeitenden effektiv einfordern ohne Konsequenzen für das eigene Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen. Arbeitnehmer haben damit einen starken Partner bei der Vertretung Ihrer Interessen an der Seite.

Mit welchen Themen beschäftigt sich der Betriebsrat?

Der Betriebsrat engagiert sich für die Schaffung und Aufrechterhaltung fairer und optimaler Arbeitsverhältnisse sowie Arbeitsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Themenbereiche, die zu den Aufgaben des Betriebsrats zählen.

Welche Vorteile ergeben sich durch Betriebsratsarbeit für das Unternehmen?

Ein Betriebsrat nutzt vielfach nicht nur den Beschäftigten, sondern auch der Wirtschaftlichkeit von Unternehmen. Das zeigt ein Gutachten zum Stand der Mitbestimmungsforschung der Hans-Böckler Stiftung aus dem Jahr 2010.

Demnach sind Betriebe mit Betriebsrat oft produktiver und innovativer, haben eine geringere Fluktuation und eine familienfreundlichere Personalpolitik.

Die Amtszeit im Betriebsrat

Die Amtszeit im Betriebsrat

Auch die Amtszeit des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 21 BetrVG). Sie beträgt ordnungsgemäß vier Jahre. Auch der Zeitraum der Neuwahlen ist dabei gesetzlich vorgeschrieben. Sie finden in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).

Keine Regel ohne Ausnahme: Gibt es z.B. in einem Betrieb noch keinen Betriebsrat kann außerhalb dieser Wahlperiode gewählt werden. Hier spricht man dann von einer außerordentlichen Betriebsratswahl.
Die Amtszeit des Betriebsrats endet nach Ablauf der vierjährigen Wahlperiode, aber spätestens am 31. Mai. Einzelne Betriebsrats-Mitglieder können natürlich auch früher aus dem Betriebsrat ausscheiden. Z.B. bei Austritt aus dem Unternehmen.

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Aufgaben, Rechte und Pflichten im Betriebsrat

Die Arbeit des Betriebsrats basiert auf dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Aufgaben des Gremiums, seine Rechte und Pflichten sind hier geregelt. Das Gesetz ist die Grundlage der Betriebsrats-Arbeit.

Die Aufgaben des Betriebsrats

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats werden in § 80 BetrVG zusammengefasst. Diese sind:

  1. Darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
  3. Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Insbesondere bei der Einstellung sowie der Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg.
  4. Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  5. Anregungen von Arbeitnehmenden und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Der Betriebsrat hat die betreffenden Mitarbeitenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
  6. Eingliederung schwerbehinderter Menschen und die Förderung besonders schutzbedürftiger Personen. Z.B. durch den Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen.
  7. Vorbereitug und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
  8. Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden im Betrieb.
  9. Integration ausländischer Arbeitnehmenden im Betrieb und Förderung der Maßnahmen für eine integrative Zusammenarbeit zwischen ausländischen und einheimischen Mitarbeitenden. 
  10. Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb.
  11. Förderungen von Arbeitsschutz- und Umweltschutzmaßnahmen.
     

Die Rechte des Betriebsrats

Die Rechte des Betriebsrat-Gremiums können in drei Abstufungen unterteilt werden. In das Informationsrecht durch den Arbeitgeber, das Mitwirkungsrecht und das Mitbestimmungsrecht.

Informationsrechte

Um die Interessen der Beschäftigten erfolgreich zu vertreten ist des zwingend erforderlich, dass der Betriebsrat über Pläne des Arbeitgebers informiert wird. So ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Pläne und Entscheidungen, die seine Mitwirkungsrechte betreffen, zu informieren.

Mitwirkungsrecht

In diversen Belangen räumt das Gesetz dem Betriebsratsgremium ein Mitwirkungsrecht (Beratungsrecht) ein. Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur über dessen Pläne informieren, sondern muss mit dem Gremium gemeinsam in die Abstimmung gehen.

Das Mitwirkungsrecht betrifft z.B. diese Belange des Unternehmens:

Mitbestimmungsrechte

In einigen Angelegenheiten räumt das Gesetz dem Betriebsrat ein Vetorecht ein. D.h. der Arbeitgeber ist zwingend auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen und der Betriebsrat kann durch seine Gegenstimme Maßnahmen verhindern.

Dies betrifft z.B. soziale und personelle Angelegenheiten wie

Die stärkste Form der Beteiligung stellt für den Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht dar. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, ist eine beidseitige Zustimmung von Betriebsrat und Arbeitgeber zwingend erforderlich. Kommt keine Einigung über eine Angelegenheit nach § 87 BetrVG Absatz 1 zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG

Pflichten des Betriebsrats

Die meisten Pflichten des Betriebsrats sind nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus den auszuführenden Aufgaben des Gremiums. Grundlegendes Ziel des Betriebsrats ist es, zum Wohl der Arbeitnehmer, vertrauensvoll und mit dem Ziel einer Einigung mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.

Um im Interesse der Beschäftigten agieren zu können, bestehen nachfolgende Verpflichtungen:

Zudem unterliegt der Betriebsrat einer gesetzlichen Schweigepflicht in Bezug auf

Kosten der Betriebsratsarbeit

Kosten der Betriebsratsarbeit

Nach § 40 BetrVG übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten, die für die Tätigkeit des Betriebsrats anfallen. Zudem muss der Arbeitgeber erforderliche Sachmittel stellen. Dazu gehören z.B. entsprechende Räumlichkeiten inklusive einer entsprechenden Ausstattung oder auch Büropersonal.

Eine ständige Aktualisierung bezüglich der Gesetze und Arbeitsrechtsbestimmungen ist für Mitglieder des Betriebsrats unabdingbar. Hierfür können Fachzeitschriften und Gesetzbücher erforderlich sein, und es ist ratsam, von den Schulungsangeboten Gebrauch zu machen, die ihnen zustehen. Sämtliche mit dieser Weiterbildung verbundenen Kosten trägt der Arbeitgeber.

Die Betriebsrats-Mitglieder selbst führen Ihr Amt ehrenamtlich und werden nicht für die Tätigkeit im Betriebsrat finanziell entlohnt.

Das Monatsgespräch

Gespräch zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sollen einmal im Monat für einen gegenseitigen Austausch zusammenkommen. Wie ist hier die gesetzliche Lage und was gilt es für den Betriebsrat zu beachten?

 

Das sagt das Gesetz

Nach § 74 BetrVG handelt es sich bei dem Monatsgespräch um eine Empfehlung an Arbeitgeber und Betriebsart. Es besteht keine Verpflichtung zu einem monatlichen Zusammentreffen. Dieser Termin sollte aber genutzt werden, um aktuelle Themen zu besprechen und bei strittigen Fragen zu einer Einigung zu gelangen. Das kein Gespräch zustande kommt sollte die Ausnahme bleiben.

 

Das gilt es zu beachten

Für das Monatsgespräch besteht keine Formpflicht. Die Initiative kann von beiden Parteien ausgehen. Bittet eine der Parteien um ein Gespräch darf dieses auch nicht verweigert werden. Kann der Arbeitgeber nicht selbst teilnehmen so muss er sich von einer geeigneten Person vertreten lassen. Grundsätzlich nehmen seitens des Betriebsrats alle Gremiums-Mitglieder teil. Dem Betriebsrat steht es aber frei diese Aufgabe auf einen seiner Ausschüsse zu übertragen (siehe § 27 und § 28 BetrVG).

Inhalt des Monatsgesprächs 

Der Betriebsrat sollte die Möglichkeit eines monatlichen Austauschs mit dem Arbeitgeber nutzen. Beide Parteien sind angehalten sich bei diesem Treffen, im Sinne des Unternehmens und der Angestellten, über anstehende Pläne zu informieren oder zur Einigung von Streitigkeiten beizutragen.

Grundsätzlich können im Monatsgespräch alle gemeinsamen Anliegen, wie z.B. personelle Angelegenheiten oder auch betriebliche Anschaffungen, besprochen werden.

Aber wichtig: Innerhalb dieses Gesprächs werden keine Beschlüsse gefasst. Diese muss der Betriebsrat innerhalb einer Betriebsratssitzung bearbeiten.

Kosten und Arbeitszeit

Wie alle Ausgaben des Betriebsrats übernimmt auch hier der Arbeitgeber die Kosten solch eines Gesprächs. Die Betriebsrat-Mitglieder haben in dieser Zeit einen Anspruch auf Freistellung.

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Freistellung von Betriebsrats-Mitgliedern

Die Freistellung von Gremiums-Mitgliedern ist nach § 38 BetrVG gesetzlich geregelt. Es sieht vor, dass ab 200 Mitarbeitenden im Betrieb eine gewisse Anzahl an Betriebsrats-Mitgliedern von Ihrer eigentlichen Tätigkeit voll freigestellt werden und sich lediglich den anfallenden Betriebsratsarbeiten widmen.

Bei einer Teilfreistellung hingegen werden Betriebsrats-Mitglieder für einen Teil ihrer Arbeitszeit von Ihrer eigentlichen Tätigkeit freigestellt und können sich hier um die Betriebsratsarbeit kümmern.

Einen gesetzlichen zeitlichen Rahmen für die Freistellung gibt es nicht. Diese muss zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, entsprechend der zu leistenden Amtsarbeiten, festgelegt werden.

Notwendigkeit einer Freistellung

Jedes Betriebsrats-Mitglied ist weiterhin auch Arbeitnehmer und muss seine Arbeit gemäß des Arbeitsvertrags erfüllen. Allerdings geht die Betriebsratsarbeit vor. Ist es dem Betriebsrats-Mitglied nicht möglich seine Amtsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so wird eine Freistellung zur Erledigung der Aufgaben erforderlich.

Abmeldung zur Erledigung vom Amtsaufgaben

Für die Freistellung muss sich das Betriebsrats-Mitglied bei Vorgesetzten bzw. dem Arbeitgeber abmelden. So ist gewährleistet, dass dringliche hauptberufliche Aufgaben von anderen Mitarbeitenden übernommen werden können.

Betriebsratssitzung

Betriebsratssitzung

Nach Betriebsverfassungsgesetz § 33 müssen Beschlüsse des Betriebsrats zwingend innerhalb einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung gefasst werden. Anderenfalls sind sie ungültig. Eine fehlerhaft durchgeführte Betriebsratssitzung kann zu der Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen.

Einladung zur Betriebsratssitzung

Gemäß BetrVG § 29 lädt der oder die Betriebsratsvorsitzende (BRV) die Mitglieder des Betriebsrats zur Sitzung ein (bei Verhinderung die entsprechende Stellvertretung).

Die Einladung hat „rechtzeitig“ zu erfolgen, ebenso muss auch die Tagesordnung der Sitzung vorab bekannt gegeben werden. Damit soll gewährleitet werden, dass sich alle BR-Mitglieder auf angemessen vorbereiten können und die Betriebsratssitzung in Ihren Arbeitsablauf integrieren können.

Es bedarf keiner Einladung sollten Betriebsratssitzungen in regelmäßigen Abständen zu bestimmten Zeitpunkten stattfinden. In diesem Fall genügt die rechtzeitige Übermittlung der Tagesordnung an die Mitglieder.

In welcher Form die Einladung zur Sitzung erfolgen muss, kann innerhalb der Geschäftsordnung festgelegt werden. Empfehlenswert ist die schriftliche Form, durch die die Einladung aller Mitglieder nachgewiesen werden kann.

Wer wird zur Betriebsratssitzung eingeladen? 

Eingeladen werden

Alle Betriebsratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder

Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss das zuständige Ersatzmitglied geladen werden (BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 6).

Die Schwerbehindertenvertretung kann, nach Einladung, an den BR-Sitzungen beratend teilnehmen. Die SBV hat allerdings bei der Fassung von BR-Beschlüssen kein Stimmrecht.

Die JAV kann zu BR-Sitzungen eine Vertretung entsenden (BetrVG § 67 Abs. 1). Sollten im Rahmen der Tagesordnung Beschlüsse gefasst werden, die die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit betreffen, sind alle Mitglieder der JAV in die BR-Sitzung zu laden. Alle Mitglieder der JAV haben in diesem Fall Stimmrechte.

Auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder muss ein*e Vertreter*in, der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften, eingeladen werden. Das Mitglied der Gewerkschaft kann beratend an einer BR-Sitzung teilnehmen.

Nach Absprache mit dem Arbeitgeber können, bei Erforderlichkeit, weitere Personen z.B. technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft oder Gesamtbetriebsratsmitglieder zu einer BR-Sitzung geladen werden.

Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann der Betriebsratsvorsitzende geeignete Auskunftspersonen hinzuziehen (siehe BetrVG § 80 Abs. 2 S. 3)

Hat der Arbeitgeber (nach BetrVG § 29 Abs. 4) die Einberufung der BR-Sitzung beantragt, so wird er mindestens zu den von ihm beantragten Tagesordnungspunkten eingeladen. Zudem kann der Arbeitgeber auf ausdrückliche Einladung des BRV an der Sitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber kann sich dabei durch Mitarbeiter, die über Fachkenntnis verfügen, vertreten lassen.

Wann sollten Betriebsratssitzungen stattfinden? 

  • Wenn eine regelmäßige Sitzung innerhalb der Geschäftsordnung vorgesehen ist, z.B. monatlich
  • Wenn eine Sitzung aus Gründen erforderlich ist
  • Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder eine Zusammenkunft beantragt (BetrVG § 29 Abs. 3)
  • Wenn der Arbeitgeber die Zusammenkunft beantragt (BetrVG § 29 Abs. 3)

Ablauf der Betriebsratssitzung

Leitung der Sitzung

Der*die Betriebsratsvorsitzende übernimmt die Leitung der Betriebsratssitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt der*die stellvertretende Vorsitzende die Leitung.

 

Die Leitung der BR-Sitzung umfasst diese Aufgaben:

  • Eröffnung und Schließung der Betriebsratssitzung
  • Worterteilung und -entzug
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Leitung der Abstimmungen
  • Feststellung des Abstimmungsergebnisses
  • Ablauf der BR-Sitzung

 

Nach der Einleitung und Begrüßung durch den*die BRV werden die Tagesordnungspunkte einzeln besprochen abgearbeitet. Dazu erteilt der*die BRV den Betriebsratsmitgliedern das Wort und kann es Ihnen auch wieder entziehen. Zudem werden Abstimmungen durch den*die BRV geleitet und die Abstimmungsergebnisse festgestellt. Wurde die Tagesordnung vollständig diskutiert und die notwendigen Beschlüsse getroffen, wird die Sitzung durch den*die BRV geschlossen.

Virtuelle Betriebsratssitzung

§ 30 Abs. 2 BetrVG sieht die Möglichkeit von Betriebsratssitzung und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz vor. Wie sind die Voraussetzungen und worauf muss der Betriebsrat achten?

Nach BetrVG § 30 Abs. 2 muss innerhalb der Geschäftsordnung festgelegt sein, dass die Betriebsratssitzung in Präsenz Vorrang hat und aus welchen Gründen eine Betriebsratssitzung virtuell stattfinden kann.

Eine virtuelle BR-Sitzung kann nur dann stattfinden, wenn zuvor nicht ein Viertel der BR-Mitglieder dem widerspricht (BetrVG § 30 Abs. 2, Nr. 2). Auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist muss innerhalb der Einladung hingewiesen werden.

Die Vertraulichkeit der Sitzung muss auch online gewährleistet sein (BetrVG § 30 Abs. 2, Nr. 3). Vergewissern Sie sich, dass keine weiteren Personen anwesend sind.

Alle anwesenden müssen ihre Anwesenheit schriftlich bestätigen (BetrVG § 34 Abs. 1 S. 4). Z.B. über die Chatfunktion (ein Screenshot ist notwendig) oder per E-Mail nach Beendigung der BR-Sitzung.

Geheime Abstimmungen sind innerhalb der virtuellen Sitzung nicht möglich. Diese müssen in Präsenz erfolgen.

Auch die Protokolle virtueller Sitzungen müssen unterschrieben werden.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.