betriebsraete-fortbildung.de Schulungsanspruch
IHR RECHT AUF WEITERBILDUNG
Wissen und Fähigkeiten zu erweitern, steht Interessenvertretungen in Betrieben, Behörden und kirchlichen Organisationen zu. Jedes Gremiumsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des jeweiligen Mitglieds erforderlich sind.
Betriebsrat
Durch die Übernahme des Amtes übernehmen die Mitglieder des Betriebsrats nicht unerhebliche Amtspflichten. Um das Amt und die damit verbundenen Aufgaben verantwortungsvoll ausüben zu können, sind besondere Kenntnisse erforderlich. Jede*r Betriebsrät*in hat sich auf sein*ihr Mandat vorzubereiten und ist verpflichtet sich die Kenntnisse, durch den Besuch von geeigneten Schulungen, zu erwerben (BAG vom 21.04.1983 – 6ARB 70/82 und BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Gesetzliche Grundlage
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsrät*innen vor. Jedes Betriebsratsmitglied hat daher Anspruch, unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freigestellt zu werden, um an erforderlichen Schulungen teilzunehmen.
Erforderlichkeit von Seminaren
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie im Arbeitsschutz für jedes Betriebsratsmitglied notwendig und erforderlich sind, um die verantwortungsvolle Ausübung der Betriebsratsarbeit und der damit verbundenen Beteiligungsrechte vollends zu gewährleisten. (BAG vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 und BAG vom 16.10.1986 – 6 ABR 14/84)
Achtung: Der Betriebsrat muss darauf achten, dass seine Kenntnisse immer auf dem aktuellen Stand sind. So kann die Notwendigkeit bestehen, nach einer gewissen Zeit eine Schulung zu wiederholen, um die bisherigen Kenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Kenntnisse veraltet sind, was bei der Fülle an Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht sehr schnell der Fall sein kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied, so das Bundesarbeitsgericht, sogar verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen. (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82)
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben.
(BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79)
Nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind angehalten, bei der Seminarplanung anfallende betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber sollte daher einige Wochen vorab über die Teilnahme an einem Seminar informiert werden.
Wie oft ein Betriebsrat Anspruch auf Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit.
Verhältnismäßigkeit
Der Betriebsrat sollte stets abwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Allerdings darf der Arbeitgeber keine einseitige Obergrenze für die Schulungskosten festlegen.
Auswahl des Seminaranbieters
Der Betriebsrat ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen.
Personalrat
Die gesetzlichen Grundlagen für Schulungen von Personalratsmitgliedern sind dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt.
- Bund: § 46 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 BPersVG
- Bayern: Art. 46 Abs. 5 BayPVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BayPVG
Freistellung
Voraussetzung für die Freistellung ist, dass im Seminar Kenntnisse vermittelt werden, die für das Personalratsmitglied für die Ausübung des Amtes erforderlich sind. So steht allen neu gewählten Personalratsmitgliedern der Anspruch auf Teilnahme an Grundschulungen zu. Bei speziellen Schulungen besteht die Erforderlichkeit nur, wenn die Kenntnisse nötig sind, um die gesetzlich anfallenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können.
Kosten
Die Kosten für die Schulungen tragen die Dienststellen nach Art. 44 Abs. 1 BayPVG. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der zu erwartende Schulungseffekt muss im Verhältnis stehen zu den entstehenden Kosten. Die Bezüge werden für die Zeit der Freistellung weitergezahlt.
Mitarbeitervertretungen kirchlicher/kirchennaher Organisationen
Aufgrund der Zersplitterung der kirchlichen und kirchennahen Organisationen ist der rechtliche Schulungsanspruch der Mitarbeitervertretung (MAV) unterschiedlich. Viele der katholischen und evangelischen Organisationen haben sich allerdings den beiden großen Rahmenverordnungen angeschlossen. Daraus ergeben sich zwei Hauptschulungsansprüche für MAV-Mitglieder:
- katholische Kirche: § 16 MAVORahmenO
- evangelische Kirche: § 19 Abs. 2 MVB
Bei Übernahme des Amtes wird von den Mitgliedern der MAV erwartet, dass sie sich sachgerecht und verantwortungsvoll für die Belegschaft einsetzen. Um dies tun zu können, können Sie Schulungen besuchen, die die erforderlichen Kenntnisse vermitteln.
Bei der evangelischen Kirche gibt es i. d. R. keine Einschränkungen bei der Auswahl des Schulungsveranstalters. Bei der katholischen Kirche ist es nötig, dass die Diözese den Schulungsveranstalter anerkennt.
KONTAKT
Betriebsräte Fortbildung der bbw gGmbH
Telefon: 089 44108-431
Fax: 089 44108-497
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