Ihr Recht auf Weiterbildung
Sein Wissen und seine Fähigkeiten zu erweitern, steht dem Betriebsrat laut Gesetz nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des jeweiligen Mitglieds erforderlich sind. Die Entscheidung, wer an Schulungen teilnimmt, trifft das Betriebsratsgremium.
Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied darüber hinaus während seiner Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit sie Kenntnisse vermitteln, die von der obersten Landesbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch erhöht sich für erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder auf vier Wochen, falls sie nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren.