Ihr Recht auf Weiterbildung
Der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung vertritt die Interessen der Arbeitnehmer eines Unternehmens. Er ist der Gesprächs- und Verhandlungspartner des Arbeitgebers. Um bei diesen Gesprächen ein vollwertiger Gesprächspartner zu sein, sind fundierte Kenntnisse notwendig. Jeder Betriebsrat ist verpflichtet, sich diese notwendigen Kenntnisse anzueignen, denn nur dann kann dieses verantwortungsvolle Mandat erfüllt werden.
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds erforderlich sind. Die Entscheidung, wer an Schulungen teilnimmt, unterliegt dem Beschluss durch den Betriebsrat.
Darüber hinaus hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG jedes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit sie Kenntnisse vermitteln, die von der obersten Landesbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch erhöht sich für erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder auf vier Wochen, sofern sie nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren.
Die Seminarbausteine sowie weitere nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschriebene Seminare und die Seminare 10.2 bis 10.6 für Jugend- und Auszubildendenvertreter sind vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen anerkannt.
Die für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannten Seminare können wegen ihres direkten Bezugs zur Betriebsratsarbeit unter Umständen auch nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Kenntnisse vermitteln, die unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation von den Betriebsratsmitgliedern benötigt werden, um ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können (Bundesarbeitsgericht v. 16. 03.1988 – 7AZR 557/87).